Sie haben gemäß § 6 Beratungshilfegesetz (BerHG) einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe. Dieser Berechtigungsschein ermöglicht Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten zu lassen.
Das Amtsgericht stellt den Berechtigungsschein auf Ihren Antrag aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Besonderheiten bei nachträglicher Beratungshilfe:
Einschränkung in Strafsachen:
In Strafsachen deckt die Beratungshilfe nur die anfängliche Beratung ab. Für die eigentliche Strafverteidigung ist Beratungshilfe gesetzlich nicht vorgesehen.
© Darlene Cohnen. Alle Rechte vorbehalten.
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