Die Beratungshilfe

Sie haben gemäß § 6 Beratungshilfegesetz (BerHG) einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe. Dieser Berechtigungsschein ermöglicht Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten zu lassen.

Das Amtsgericht stellt den Berechtigungsschein auf Ihren Antrag aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich.
  • Sie verfügen über kein ausreichendes Einkommen, z. B. bei Bezug von Bürgergeld.
  • Sie besitzen keine Rechtsschutzversicherung.
  • Sie legen dem Gericht Nachweise (z. B. Einkommensnachweise, Bescheide) vor.

Besonderheiten bei nachträglicher Beratungshilfe:

  • Beratungshilfe kann rückwirkend nur innerhalb von 4 Wochen nach einer Erstberatung beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist dies nicht mehr möglich.

Einschränkung in Strafsachen:
In Strafsachen deckt die Beratungshilfe nur die anfängliche Beratung ab. Für die eigentliche Strafverteidigung ist Beratungshilfe gesetzlich nicht vorgesehen.

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