Aktuelle Rechtsprechung zur "nicht geringen Menge" THC

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Grenzwert für die "nicht geringe Menge" von Cannabis bei 7,5 Gramm THC belassen. Dieser Wert, der seit 1984 gilt, bleibt somit auch unter dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) unverändert.

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der BGH hat entschieden, dass der Grenzwert für eine "nicht geringe Menge" von Cannabis weiterhin bei 7,5 Gramm THC liegt. Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG), das vor Kurzem in Kraft getreten ist, gibt keine konkreten Vorgaben zur Bestimmung dieser Menge. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe bewusst der Rechtsprechung überlassen. Die Berechnung des Grenzwerts basiert nach wie vor auf einer Formel von 1984: Eine durchschnittliche Konsumeinheit von 15 mg THC multipliziert mit 500 ergibt 7,5 Gramm THC.

Warum wurde der Grenzwert nicht erhöht?

Der BGH argumentiert, dass die Wirkweise und Gefährlichkeit von THC seit 1984 unverändert geblieben sind. Deshalb sah das Gericht keinen Grund, den Grenzwert anzupassen. Kritiker hingegen meinen, dass dieser Grenzwert zu niedrig sei, besonders im Hinblick auf die im KCanG erlaubten Besitzmengen und den möglichen Ertrag von bis zu drei legal angebauten Cannabispflanzen.

Diskussionen um die legale Freimenge

Ein weiterer Diskussionspunkt ist, ob die legale Freimenge von Cannabis (50 Gramm nach § 3 KCanG) bei der Bestimmung der strafbaren Menge berücksichtigt werden sollte. Diese Frage bleibt bislang unbeantwortet und könnte in Zukunft für rechtliche Unsicherheiten sorgen.

Wie wird der THC-Gehalt bestimmt?

Die genaue Bestimmung des THC-Gehalts in Cannabis erfolgt durch fortschrittliche Analyseverfahren, insbesondere durch die Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC/MS). Diese hochpräzisen Methoden gewährleisten eine genaue Quantifizierung des Wirkstoffgehalts und sind entscheidend für die strafrechtliche Bewertung.

Was sind die Auswirkungen der BGH-Entscheidung?

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtliche Verfolgung von Cannabisdelikten unter dem neuen KCanG. Die Beibehaltung des Grenzwerts bei 7,5 Gramm THC wird voraussichtlich weiter diskutiert werden, da sie sowohl Befürworter als auch Kritiker auf den Plan ruft. Die zukünftige Rechtsprechung wird zeigen, ob und wie dieser Grenzwert möglicherweise angepasst wird, um den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden.

Fazit

Die Entscheidung des BGH, den Grenzwert für die "nicht geringe Menge" von Cannabis unverändert zu lassen, zeigt die Kontinuität in der Rechtsprechung, auch angesichts neuer gesetzlicher Regelungen. Ob dies den aktuellen Bedürfnissen und Ansichten der Gesellschaft entspricht, bleibt ein Thema intensiver Diskussion und Beobachtung.

Für weitere Fragen oder rechtliche Beratung zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich über meine Webseite oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin in meiner Kanzlei.

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